1. Unterricht und Erziehung können nur wirksam werden, wenn der Schüler regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Er ist daher während der Dauer des Schulverhältnisses verpflichtet, den Unterricht - auch in den von ihm belegten Wahlfächern - und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen pünktlich und regelmäßig zu besuchen; dies gilt auch dann, wenn die Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes stattfinden.
2. Der Schüler ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten und zur allgemeinen Ordnung beizutragen.
3. Der Schüler ist verpflichtet, das Schuleigentum, insbesondere das Schulgebäude, die Schulanlagen, die Einrichtungsgegenstände sowie die Lehr- und Unterrichtsmittel, pfleglich zu behandeln.
Er haftet für von ihm verursachte Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Be-stimmungen.
Er ist für die Sauberkeit im Schulgebäude mit verantwortlich.
4.Der Schüler ist verpflichtet, mitzuarbeiten und eigene Leistungen zu erbringen.
Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ihm ein Nachtermin gewährt oder eine Überprüfung angesetzt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht vorhanden ist.
Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert er ihn, so wird die nicht erbrachte Leistung als „nicht feststellbar“ festgehalten. Hierfür wird die Note „ungenügend“ erteilt.
5. Wer bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe leistet oder während des Leistungsnachweises erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom aufsichtsführenden Lehrer verwarnt oder zur Wiederholung des Leistungsnachweises verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden.
Bereits das Mitführen eines Mobiltelefons bei Leistungsnachweisen und Prüfungen wird als Täuschungsversuch geahndet.
Bei Beihilfe zu einem Täuschungsversuch muss ggf. der Leistungsnachweis wie-derholt werden, auch wenn dies erst nachträglich festgestellt wird.
6. Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes zu beachten. Danach darf ein Schüler, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt ist (z.B. Diphterie, Gelbsucht, Ruhr, Tuberkulose u. a.), die Unterrichtsräume nicht betreten, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist.
7. Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnah-men ausgesprochen werden. Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei:
a) Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen,
b) Verletzungen der Teilnahmepflicht,
c) Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden,
d) Verletzung der Hausordnung.
8. Sollten sich hinsichtlich der Personaldaten (Beruf, Anschrift, Telefonnummer etc.) Änderungen ergeben, so sind diese umgehend dem Klassenleiter und dem Sekretariat mitzuteilen.
9. Die gesetzliche Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler erstreckt sich nur auf den direkten Schulweg, die Teilnahme am Unterricht und an erklärten Schulveranstaltungen.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Schüler, die während der Unterrichtszeiten im allgemeinen und in den Pausen im besonderen eigenmächtig das Schulgelände verlassen, den Versicherungsschutz verlieren.